Lauenburgische Heimat
[Alte Folge]

Zeitschrift des Heimatbundes Herzogtum Lauenburg e. V.
1931



Herzog Franz' zu Sachsen-Lauenburg Edikt wegen der Jagd (1618).
 

Von Gottes Gnaden Wir Franz, Herzog zu Sachsen, Engern und Westfalen etc.: Fügen allen und jedem Unserer Lehnleuten, Beamten, Befehlshabern, Wildschützen, Holzförstern, Holz- und anderen Vögten, Schulzen, Bauermeistern und sämtlichen Untertanen Unsers Fürstentums, auch sonsten Jedermänniglichen dieses Briefes Ansichtigen und denen Wir zu gebieten haben, zu wissen, welchergestalt Uns vor diesem zu unterschiedlichen malen Klagen vorgebracht, Wir auch selbsten augenscheinlich befunden, daß nicht allein Unsere Eigenen von Adel und Untertanen, besonders auch Fremde von Adel und umliegende Nachbarn, Wildschützen und Jäger auf Unserm Grund und Boden, an den Grenzen und Gehegen, das hohe und andere Wild ingleichen auf Unsern Strömen und Seen das Federwildbret Uns zu merklichem Schaden und Verkleinerung heimlich wegschießen, wegfangen und abnehmen, welches Uns nicht mit geringem Verdruß und Widerwillen vorkommt, wie denn wir hieneben persönlich gesehen und erfahren, daß der Untertanen Hunde die jungen Rehe und Hasen hin und wieder in den Holzungen und Feldern vernichten, auffressen, verschüchtern und wegjagen.

Aber das lassen sich auch etliche gelüsten, wenn die Frühlingszeit herannahet und das Federwildbret nistet, die den Schwänen, wilden Enten, Reihern, Rebhühnern und dergleichen Federwildbret die Eier heimlich wegnehmen und über die Seiten bringen, wodurch dann die Wildbahn veröset [sic!] und die Species destruiret werden. Und obwohl Wir vor diesen zu unterschiedlichen malen bei höchster Ungnade und willkürlicher Strafe in Unserm Fürstentum und Lande von der Kanzel öffentlich ablesen und mandiren lassen, daß ein jeder dieser und dergleichen Tätlichkeiten, wie vor erwähnt, sich gänzlich äußern und enthalten solle, so hat aber dasselbe wenig Frucht geschaffet, und müssen nicht mit geringem Unmut erfahren Unsern geschehenen ausgegangenen Poenat-Mandaten oftmals freventlich entgegen kommen und dawider gehandelt worden. Nachdem auch Unsere Landsassen, bei Unsern eigenen Untertanen in Unsern Dörfern, da sie etwa einen oder zwei Mann von Uns zu Lehen tragen, sich der freien Jagd auf Unsern Feldern gleich Uns anmaßen, auch oftmals nicht allein mit ihren Freunden und Verwandten, besonders auch Fremden, die sie dazu einladen, sich starke Koppel-Jagden anrichten, etliche Tage bei solchen Singular-Diensten in Unsern Dörfern das Ablager halten, wider Unser Verbot des Jagens und Koppel-Jagd gebrauchen und das Wild wegschießen und fangen, wodurch denn Uns in Unserer Jurisdiktion Vorgriffen, daß W ir ihnen ferneres gutzuheißen mit nichten gemeinet, daher denn zur Voranwendung voriger Unser Verbot verursacht.

Als befehlen wir hiemit mehrberührten Unsern Lehnleuten. Beamten und Untertanen, wie denn auch fremden ausländischen benachbarten Wildschützen und Jägern hiemit ernstlich, und wollen, daß ein Jeglicher hinfüro auf Unserm eigentümlichen Grund und Boden, an Unsern Grenzen, Gehegen und Holzungen des Hetzens, Jagens, Schießens und andern Weidwerks sich gänzlich äußern und enthalten; würde aber einer oder mehrere, er sei auch wer er wolle, darüber betreten, soll dagegen gleichfalls Unsern Haupt- und Amtleuten, Befehlshabern, Holzvögten, Wildschützen, Vögten, Schulzen und Bauermeistern auf ihre Eiden und Pflichten, womit sie Uns zugetan und verwandt, hiemit ernstlich eingebunden und auferlegt sein, den- oder dieselben samt den bei sich habenden Pferden und Hunden gefänglich anzunehmen, und in jedes Amt, da solche Weidleute angetroffen, festest zu machen, dasselbe Uns schleunig berichten und so lange verwahrlich anhalten, bis wir zu Verteidigung Unser habenden Hoh- und Gerechtigkeit weiter Verordnung tun, da denn solche mutwilligen Verbrecher angesehen und bestraft werden sollen, daß auf ein andermal einer oder ander darob ein Abscheu haben und tragen sollen; Es soll auch ein Jeglicher auf den Dörfern Unserer Untertanen, so Hunde hält, (damit Uns die jungen Reh und Hasen, wie vor diesem geschehen, in den Feldmarken nicht aufgefressen, verschüchtert oder verjagt werden mögen) hinfüro einen langen Knüttel an den Hals hangen,

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worauf der Schulze, Bauermeister, Hofmeister und Wildschütze in jedem Dorfe fleißige Aufsichtung geben sollen. Wer aber diesem Befehl nicht würde nachleben, soll ers den Beamten anzeigen, der- oder dieselbigen ohne Ansehen der Person, Uns mit einer Tonne Rommeldeus verfallen sein sollen; würde aber der Schulze oder Bauermeister mit einem oder andern durch die Finger sehen, soll er gleichfalls mit einer Tonne Rommeldeus Brüche erkannt werden. Und sollen die Wildschützen und Vögte hiemit auch befehliget sein, wenn sie einen Hund oder mehr ohne Knüttel in den Holzungen und Feldern außerhalb von Dörfern sehen laufen, solchen alsbald erschießen, nichtsdestominder ins Amt berichten, wem er zustehet, welcher ebenmäßig in voriger angedeuteten Strafe condemniret werden soll.

Schließlich die Wildschützen, Vögte und Schulzen, sollen auch auf die Bauern und ander müßiggehendes Gesindlein ein wachendes Auge haben, daß den Schwänen, wilden Enten, Rebhühnern, Reihern und andern dergleichen Federwildbret die Eier nicht ausgenommen, die Alten davon gestoßen werden, dadurch denn ein sonder große Verwüstung des Federwildbrets notwendig erfolgen muß, wen sie darüber betreten, den- oder dieselben sollen sie gleichfalls, ohne Unterschied der Person, zur gefänglichen Haft bringen und den Beamtem jedes Orts einantworten; soll alsdann der- oder diejenigen gleichfalls in Unser Ungnade und willkürlicher Strafe verfallen sein. Und sollen Unsern Wildschützen, Vögten und Schulzen und Bauermeistcrn, wenn sie solche lediggehende Gesellen mit Büchsen in den Hölzungen und Feldern schießen gehen sehen würden, dieselbe Büchse von ihnen abnehmen und solche Unsern Beamten bis auf Unsere gnädige Verordnung einantworten, wofür sie dann allemal ihr gebührlich Pfandgeld zu gewarten haben sollen. Wornach sich jedermänniglich zu richten und vor Schimpf, Schaden und Unsere Hohe Ungnade wird zu hüten wissen.

Urkundlich haben Wir dieses mit Unserm Fürstl. Daum-Secret versiegelt und Uns mit eigenen Händen unterschrieben.

Actum auf Unserer Veste Neuhaus den 25. April 1618.

 


 

 

 

 

 

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