Lauenburgische Heimat
[Alte Folge]

Zeitschrift des Heimatbundes Herzogtum Lauenburg e. V.
1935


[Miszelle]

Kleine Mitteilungen

 

Wen könnte ich beerben? Eine Frage, deren Beantwortung wohl jeder gern wüßte und die er sich selbst beantworten könnte, wenn er sich um seine Sippe gekümmert hat. Aber trotz familiengeschichtlicher Kenntnisse ist manchem nicht klar, wie der Erbgang in einer Familie verläuft.



 

ERBEN ERSTER ORDNUNG sind die Kinder des Erblassers, ganz gleich, ob sie aus einer oder mehreren Ehen stammen, also Geschwister oder Stiefgeschwister sind.
Jedes Kind bildet mit seiner Nachkommenschaft einen Stamm

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und jeder Stamm erbt einen gleich großen Teil des nach Abzug der Begräbniskosten und der Schulden des Erblassers bleibenden Nachlasses. Ein Viertel dieser reinen Erbschaftsmasse erbt vorweg der Ehegatte des Verstorbenen.

ERBEN ZWEITER ORDNUNG sind beide Eltern des Erblassers je zur Hälfte des Nachlasses. Sind Vater oder Mutter gestorben, so erben die Nachkommen des oder der Verstorbenen. Sind beide Eltern tot, so erben die Nachkommen jedes Elternteiles, also auch die Stiefkinder. Hat z. B. der Vater des Erblassers aus erster Ehe drei Kinder und aus zweiter Ehe außer den Erblasser noch zwei Kinder, so erben nach dem Tode des Vaters die Mutter des Erblassers die Hälfte der reinen Erbmasse und die andere Hälfte die zwei Geschwister und die drei Stiefgeschwister zu gleichen Teilen.

ERBEN DRITTER ORDNUNG sind des Erblassers Großeltern und deren Abkömmlinge. Sie treten erst in die Erbfolge, wenn Eltern. Geschwister, Geschwisterkinder und Geschwisterkindeskinder nicht mehr am Leben oder nicht vorhanden sind. Lebt eine der vorgenannten Personen, so erhält sie die ganze Erbschaft.

ERBEN VIERTER ORDNUNG sind die Urgroßeltern des Erblassers. Es erben die Urgroßeltern - in nebenstehender Zeichnung mit a bezeichnt und ihre Abkömmlinge c. f, g. o, p, v, w — nur, wenn die Großeltern (b) und deren Abkömmlinge (d) nicht vorhanden sind.

Der überlebende Ehegatte des Erblassers erbt neben den Erben zweiter Ordnung ebenso wie neben den Großeltern die Hälfte, außerdem die zum ehelichen Haushalt gehörenden Hanshaltungsgegenstände und die Hochzeitsgeschenke. Leben die Großeltern nicht mehr, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

Da nach dem Tode des Erblassers sein Vermögen einschließlich aller Schulden ohne weiteres auf seine Erben übergeht, können diese innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis von dem Erbanfall in öffentlich beglaubigter Urkunde dem Nachlaßgericht gegenüber auf die Erbschaft verzichten.      S. S.


 

 

 

 

 

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